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Heizungs-Notdienst: 0 64 21 - 96 25 0

 

Heizöl bestellen (Raum Marburg):   0 64 21 - 96 25 0
(Raum Jesberg): 0 66 95 - 91 14 67

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Lieferbedingungen

I. Geltungsbereich
Dem Angebot, der Bestellung und dem Vertragsverhältnis liegen – auch künftig – ausschließlich unsere AGB zugrunde.

II. Preise
Der vereinbarte Kaufpreis ist bindend. Die Kosten für Versendung und Anlieferung sind – falls nicht anders vereinbart – im Kaufpreis enthalten. Für die Berechnung ist die gelieferte, nicht die bestellte Menge maßgebend, wobei eine Toleranz von minus 10% berücksichtigt wird.

III. Lieferung
1) Für die Mengenfeststellung ist bei Lieferung in Tankwagen, Fässern und sonstigen Gebinden das auf dem Abgangslager/-werk des Verkäufers durch Verwiegung oder Vermessung ermittelte Gewicht/Volumen maßgebend, soweit nicht bei Lieferung durch Tankwagen das Volumen am Bestimmungsort mittels geeichter Messvorrichtung amTankwagen festgestellt wird.
2) Die Lieferzeit gilt nur als annähernd vereinbart, sofern der Verkäufer nicht im Einzelfall etwas anderes ausdrücklich zugesagt hat.
3) Der Käufer hat für sofortige Aufnahmebereitschaft zu sorgen. Er haftet dem Verkäuferfür alle aus einer verzögerten Abnahme, insbesondere aus einer verzögerten Entleerung von Tankwagen entstehenden Kosten und Schäden.

IV.Qualität
Alle Produkte entsprechen den einschlägigen DIN Normen.

V. Höhere Gewalt
Bei außergewöhnlichen Ereignissen im In- oder Ausland, die außerhalb des Einflussbereiches des Verkäufers stehen, trotz der gebotenen Sorgfalt für ihn unvorhersehbar sind und ihm unter Berücksichtigung seiner sonstigen Lieferverpflichtungen eine vertragsgemäße Lieferung nicht oder nur zu wirtschaftlich unzumutbaren Bedingungen

Knies + Lagotka GmbH & Co. Mineralölvertriebs KG
Alte Kasseler Straße 49
D - 35039 Marburg

ermöglichen, kann der Verkäufer für die Dauer der Behinderung die Lieferung einschränken oder einstellen oder bei längerer Behinderung vom Vertrag zurücktreten oder diesen fristlos kündigen. Dies gilt z. B. bei Krieg oder kriegsähnlichen Zuständen und ihren Folgewirkungen, bei Unruhen, Sabotage, Betriebsstörungen, Maßnahmen des Arbeitskampfes, gesetzlichen oder behördlichen Maßnahmen, bei Behinderung oder Verzögerung des Transports, bei Störung der Versorgung mit Rohölen und / oder Mineralölprodukten, insbesondere durch Ereignisse im Bereich von Rohölförderländern.
Führen die Ereignisse der im vorstehenden Absatz genannten Art zu einer erheblichen Erhöhung der Gestehungs- oder Beschaffungskosten des Verkäufers, so kann der Verkäufer den Preis auch bei Vereinbarung eines Festpreises entsprechend erhöhen. Lehnt der Käufer die Preiserhöhung ab oder erklärt er sich nicht unverzüglich, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder ihn fristlos kündigen.

VI. Gewährleistung
Bei begründeten Beanstandungen der Menge oder der Qualität ist der Verkäufer –unbeschadet seiner etwaigen Schadenersatzpflicht wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften – nur zur Nachlieferung bzw. Ersatzlieferung oder Nachbesserung verpflichtet. Schlagen diese Maßnahmen fehl, hat der Käufer das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Etwaige Beanstandungen müssen – soweit die Mängel offensichtlich sind – spätestens eine Woche nach Anlieferung, im Übrigen unverzüglich nach Feststellung der Mängel schriftlich geltend gemacht werden. Dem Verkäufer ist gleichzeitig Gelegenheit zu einer Probeentnahme gemäß den einschlägigen Normen zu geben. Der Verkäufer hat das Recht, die durch unberechtigte Mängelrügen entstandenen Kosten an den Käufer weiter zu belasten.

VII. Haftung
1) Der Verkäufer haftet – unbeschadet sonstiger Ansprüche des Käufers aus dem gleichen Sachverhalt - auf Schadenersatz nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. Auch die Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haften selbst nur auf Schadenersatz – unbeschadet sonstiger Ansprüche des Käufers aus dem gleichen Sach- verhalt – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

2) Der vom Verkäufer, wenn er haftet, zu leistende Schadenersatz beschränkt sich aufden typischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden.

3) Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in Fällen, in denendas Gesetz solche Haftungsbegrenzungen verbietet.

VIII. Eigentumsvorbehalt / Sicherheit bei Warenkredit-Lieferungen
1) Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur vollständigen Bezahlungaller, auch künftig entstehender Forderungen aus der  Geschäftsverbindung mit dem Käufer. Bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen oder bei Zahlungsverzug ist der Käufer auch ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung auf Verlangen des Verkäufers verpflichtet, sämtliche in seinem Besitz befindliche Vorbehaltsware unverzüglich auf seine Kosten an das Abgangslager des Verkäufers zurückzugeben.

2) Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware gilt als im Auftrag des Verkäufersvorgenommen, ohne dass diesem daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verbindung, Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnisdes Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verwendeten Ware zu. Entsprechendes gilt bei Verbrauch der Vorbehaltsware zum Zweck der Produktion. Erwirbtder Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, räumt er dem Verkäufer schon jetzt dasMiteigentum an ihr im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert derneuen Sache ein. Der Käufer verpflichtet sich, die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt fürden Verkäufer zu verwahren.

3) Der Käufer darf bis auf Widerruf die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufersstehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern, jedoch nicht verpfändenoder zur Sicherheit übereigenen. Bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware geht die Kaufpreisforderung bis zur völligen Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus Warenlieferung in voller Höhe sicherungshalber auf den Verkäufer über. Erfolgt der
Weiterverkauf zusammen mit anderen Sachen, evtl. nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung, gilt diese Vorausabtretung jedoch nur in Höhe des Rechnungswertes der betreffenden Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware, evtl. nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung, in das Grundstück eines Dritten eingebaut oder verliert der Verkäufer seine Eigentumsrechte an der Ware im Zusammenhangmit einem sonstigen Rechtsgeschäft des Käufers (z. B. bei Verbrauch zur Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen), so gehen die Forderungen aus dem entsprechenden Rechtsgeschäft in Höhe des Rechnungswertes der verwendeten Vorbehaltsware sicherungshalber auf den Verkäufer über.

4) Ungeachtet der Abtretung gemäß Ziff. 3 und des Einziehungsrechts des Verkäufers ist der Käufer solange zur Einziehung der Forderung berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachkommt oder nicht in Vermögensverfall gerät. Der Käufer hat dem Verkäufer die Abtretung auf Verlangen schriftlich zu bestätigen und die zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen.

5) Werden die Vorbehaltsware oder die dem Verkäufer nach Ziff. 1 bis 3 gewährten Sicherheiten durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder in sonstiger Weise gefährdet, wird der Käufer auf die Rechte des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer unter Übergabe der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen unverzüglich unterrichten. Der Käufer hat bei einem Zugriff Dritter auf das Vorbehaltseigentum alle Kosten zu tragen, die zur Aufhebung des Zugriffs, insbesondere durch Drittwiderspruchsklage, und zur Wiederbeschaffung des Gegenstandes erforderlich sind.

IX. Zahlungsbedingungen, Erfüllungsort, Gerichtsstand und Teilunwirksamkeit
1) Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Lieferung netto Kasse ohne Abzug fällig. Sofern Zahlungsfristen eingeräumt werden, wird der Fälligkeitstermin auf der Basis des Liefertages errechnet, bei Sammelrechnungen gilt die Errechnung ab Tag der Rechnungsstellung.

2) Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtungen des Käufers ist der Sitz des Verkäufers. Rechtzeitige Bezahlung ist nur dann erfolgt, wenn der Verkäufer über das Geld mit Wertstellung am Fälligkeitstage auf dem von ihm angegebenen Konto verfügen kann. Bei Verzug oder Überschreitung des Zahlungszieles behält sich der Verkäufer– unbeschadet seiner sonstigen gesetzlichen Rechte – vor, Verzugszinsen zu berechnen, noch nicht fällige oder gestundete Forderungen fällig zu stellen und weitere Lieferungen auf Kredit sofort einzustellen.

3) Zur Entgegennahme von Bargeld sind nur Beauftragte des Verkäufers unter Vorlage einer Inkassovollmacht berechtigt.

4) Die Aufrechnung gegen den Kaufpreis sowie dessen Zurückbehaltung sind – insbesondereauch bei Mängelrügen – nur zulässig, wenn und soweit die Gegenansprüche des Käufers vondem Verkäufer anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

 5) Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist Marburg.

 6) Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oderwerden, so wird davon die Wirksamkeit der Übrigen nicht betroffen.

X.  "Kein Widerrufsrecht beim Kauf von Heizöl und Pellets
Beim Kauf von Heizöl und Pellets besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht. Da derartige Lieferungen von Schwankungen an Energie- bzw. Rohstoffmärkten abhängen ist § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB anzuwenden, wonach ein Widerrufsrecht für Verbraucher ausgeschlossen ist. Willenserklärungen, die auf den Abschluss eines Kaufvertrags solche Leistungen abzielen, sind somit nicht widerrufbar."

Online-Streitbeilegung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Die
Plattform finden Sie unter:
https://webgate.ec.europa.eu/odr/main/index.cfm?event=main.home.show&lng=DEhttp://e
c.e uropa.eu/consumers/odr/
Unsere E-Mail Adresse: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

 

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